Das Vorhandensein einer Kleinkläranlage befreit nicht vom Anschluss- und Benutzungszwang. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Cottbus in einem aktuellen Urteil getroffen (6 K 902/15 vom 8.5.2020), das den Vorrang der dezentralen Abwasserentsorgung betont. Wenn eine zentrale Einrichtung vorhanden sei, dann ...
Kleinkläranlage befreit nicht vom Anschluss- und Benutzungszwang
Anschluss ermöglicht ordnungsgemäße Entsorgung
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihres Benutzernamens und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -
Themen des Artikels
Kategorie des Artikels