Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern

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§ 9 – Anschlussbeiträge (3) Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt ...

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