Kosten für Löschwasserhaltung dürfen nicht auf Grundstückseigentümer umgelegt werden

OVG Rheinland-Pfalz lässt Berufungsantrag eines Wasserversorgers nicht zu

|
|

Die Löschwasserhaltung dient dem Schutz der Allgemeinheit. Trotzdem darf ein Wasserversorger die Kosten hierfür nicht in die Gebührenermittlung einbeziehen. So entschied aktuell das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 6 A 10460/18.OVG vom 18.30.2019) und bestätigte damit das Urteil der ...

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -