Die Löschwasserhaltung dient dem Schutz der Allgemeinheit. Trotzdem darf ein Wasserversorger die Kosten hierfür nicht in die Gebührenermittlung einbeziehen. So entschied aktuell das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 6 A 10460/18.OVG vom 18.30.2019) und bestätigte damit das Urteil der ...
Kosten für Löschwasserhaltung dürfen nicht auf Grundstückseigentümer umgelegt werden
OVG Rheinland-Pfalz lässt Berufungsantrag eines Wasserversorgers nicht zu
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