Kosten für Wasser und Abwasser können als öffentliche Last ausgestaltet werden

BGH: Kommunale Satzung regelt Abgaben für die Wasserversorgung

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Kommunalabgaben wie die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung können landesrechtlich als öffentliche Last ausgestaltet werden. In Baden-Württemberg ruhen kommunale Abgaben für die Wasserversorgung nicht ohne weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, sondern nur dann, wenn die zugrunde ...

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