Kommunalabgaben wie die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung können landesrechtlich als öffentliche Last ausgestaltet werden. In Baden-Württemberg ruhen kommunale Abgaben für die Wasserversorgung nicht ohne weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, sondern nur dann, wenn die zugrunde ...
Kosten für Wasser und Abwasser können als öffentliche Last ausgestaltet werden
BGH: Kommunale Satzung regelt Abgaben für die Wasserversorgung
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