Der Kostenersatzanspruch des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW setzt stets voraus, dass der Grundstückseigentümer ein Sonderinteresse an der von der Gemeinde durchgeführten Maßnahme hat. In wessen Interesse die Durchführung einer Maßnahme liegt, beantwortet sich grundsätzlich nach der durch die Rechtsordnung ...
Kostenersatz bei Anschlusserneuerung setzt Sonderinteresse des Eigentümers voraus
OVG: Entgelt an dem Pflichtigen zugute kommende Leistung gebunden
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