Landeswassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA)

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§ 55 WG LSA – Unterhaltungsverbände (4) Die Unterhaltungsverbände haben rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres ihren Mitgliedern eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vorzulegen. Kosten sind nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Die Kosten, die der ...

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