Löschwasserrückhaltung nur nach Gefahren- und Risikoanalyse anzuordnen

OVG: Für Gefahrenvorsorge ist Sachverhalt vollständig zu ermitteln

|
|

Die Notwendigkeit von Löschwasserrückhaltemaßnahmen kann nur aufgrund einer hinreichend konkreten Gefahren- und Risikoanalyse beurteilt werden. Sollen für Sonderbauten Löschwasserrückhaltevorrichtungen auferlegt werden, kommt es entscheidend auf die Art und Menge der Stoffe, die darin aufbewahrt werden, und die ...

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -