§ 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. § 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter ...
Maßgebliche Vorschriften zum Urteil des BGH
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