Maßgebliche Vorschriften zum Urteil des BGH

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§ 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr   Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.   § 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung   (1) Verletzt ein Beamter ...

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