Die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung erfordert jeweils eine gesonderte Gebührenbedarfsberechnung. Diese Feststellung hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss getroffen (Az.: 9 A 1884/11 vom 02.05.2012), mit dem es ein Urteil des ...
Mehraufwandmethode zur Berechnung der Gebühren nicht zulässig
OVG NRW verweist auf Grundsätze der Kostenverursachung
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