§ 30 Wild abfließendes Wasser (1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser. (2) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks dürfen nicht 1. den Abfluss wild abfließenden ...
Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (NbG)
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