Zur Unterhaltung einer Wasserbenutzungsanlage können mehrere Parteien verpflichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn für den Erhalt einer Wasserbenutzungsanlage, bei der das Wasserbenutzungsrecht erloschen ist, neben den Gründen der Gewässerunterhaltung auch andere Gründe vorliegen. Diese Feststellung hat der ...
Neben der Gemeinde kann es weitere Unterhaltspflichtige geben
VGH-Beschluss: Auch Landkreis hat Interesse am Erhalt eines Dammes
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