Neues OVG-Urteil zur Abgeltung der laufenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung

Auf Grundstück der Antragstellerin wird ein Hotel-Restaurant betrieben

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat einen Antrag zurückgewiesen, mit dem sich eine Grundstückseigentümerin gegen eine Entgeltsatzung zur Abwasserbeseitigung wandte. Das Urteil richtet sich nach dem Leitsatz, dass es zulässig ist, bei der Abgeltung der für die Schmutzwasserbeseitigung anfallenden laufenden Kosten Benutzungsgebühren, Grundgebühren nach Wohneinheiten und Einwohnergleichwerten sowie wiederkehrende Beiträge nebeneinander zu erheben.

Entscheidend sei insoweit die Zuordnung des Aufwandes bzw. der Kosten zu den einzelnen Entgeltarten. Auch seien die Grundsätze der Normenklarheit und Bestimmtheit des Tatbestandes gewahrt, wenn in einer Entgeltsatzung hinsichtlich der Aufteilung der laufenden Kosten zwischen mehreren Entgeltarten auf allgemein anerkannte und jedermann zugängliche anderweitige Regelungen, wie z.B. einen Wirtschaftsplan, verwiesen wird.

Hier erfahren Sie, wie die Antragstellerin ihren Antrag begründet......

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