Neues Urteil zum Gebührenmaßstab bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung

Kein prinzipieller Vorrang des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs

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Bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung ist der Mengenmaßstab ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Ihm kommt kein prinzipieller Vorrang vor dem Frischwassermaßstab zu. Diesen Leitsatz stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern seinem unanfechtbaren Beschluss (Aktenzeichen 3 LZ 177/20 OVG) vom ...

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