Bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung ist der Mengenmaßstab ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Ihm kommt kein prinzipieller Vorrang vor dem Frischwassermaßstab zu. Diesen Leitsatz stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern seinem unanfechtbaren Beschluss (Aktenzeichen 3 LZ 177/20 OVG) vom ...
Neues Urteil zum Gebührenmaßstab bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung
Kein prinzipieller Vorrang des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -
Themen des Artikels
Kategorie des Artikels