Ein Grundstückseigentümer ist zur Duldung der Inanspruchnahme seines Grundstücks zum Zweck der Durchleitung von Abwasser bzw. zum Zweck eines Gewässerausbaus nur verpflichtet, wenn er dies entweder schuldrechtlich gestattet oder ein entsprechendes dingliches Recht bestellt hat oder im Wege eines wasserrechtlichen ...
Neues Urteil zum unterirdischen Durchleiten von Abwasser durch private Grundstücke
OVG Saarland: Gemeinde Mettlach darf Gewässer nicht mehr ableiten
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