Neues Urteil zum Widerspruchsrecht gegen den Betrieb eines Wasserzählers mit Funkfunktion

Bayerischer VGH weist Berufung eines beklagten Zweckverbands zurück

Das Widerspruchsrecht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5 Gemeindeordnung (GO) gegen den Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion besteht nicht nur bei Wohnungen, sondern auch bei anderen, z.B. gewerblich oder beruflich genutzten Objekten. Das Widerspruchsrecht ist nicht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO ausgeschlossen, wenn die in dem versorgten Objekt befindliche Einheit von mehreren Personen genutzt wird. So lauten die Leitsätze, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) einem Urteil vorangestellt hat....

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