Ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Schwerin befasst sich mit der Erlaubnis- und damit Entgeltfreiheit des Entnehmens von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG. Es ordnet die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts als so genannte Vorteilabschöpfungsabgabe ein. Laut einem dem Urteil vorangestellten Leitsatz ist die nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 LWaG M-V vorgesehene Abgabenerhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden....
Neues Urteil zur Entnahme von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
Klägerin kann sich nicht auf Erlaubnis- und damit Entgeltfreiheit berufen
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