§ 94 des Wassergesetzes (WG) Baden-Württemberg, der das Zusammentreffen mehrerer Anträge thematisiert, steht im Fokus eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, bei dem es um die Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis der beigeladenen Kommune durch den Kläger ging. Der VGH hat dessen Berufung gegen das zuvor erfolgte Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der VGH richtete sich in seinem Urteil nach zwei Leitsätzen. Zum einen ist die Regelung des § 94 Abs. 2 WG, wonach nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist weitere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, dann nicht anwendbar, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung eines Antrags auf Erteilung einer einfachen Erlaubnis auf die Folge des § 94 Abs. 2 WG nicht hingewiesen wurde, weil die Hinweispflicht des § 93 Abs. 2 Nr. 2 WG nach dem Wortlaut dieser Regelung auf einfache Erlaubnisse nicht anwendbar ist. Zum anderen sind Belange Dritter im Rahmen der Ermessensausübung nach § 12 Abs. 2 WHG nur zu berücksichtigen, wenn diese durch die zu erlaubende Gewässerbenutzung individuell nachteilig betroffen sind. Zwischen der Gewässerbenutzung und dem Eintritt der Nachteile muss ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen.
Lesen Sie hier, was der VGH in seinem Urteil schreibt.......