Bei der Kalkulation des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserentsorgung darf eine Gemeinde nur Aufwendungen berücksichtigen, die sich tatsächlich auf die Niederschlagswasserbeseitigung beziehen. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein den von der Stadt Uetersen festgesetzten ...
Nicht gebührenfähige Aufwendungen führen zu Unwirksamkeit des Gebührensatzes
OVG erklärt Gebührensatz der Stadt Uetersen für unwirksam
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