Die schlüssige Darlegung eines Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass es sich bei dem eindringenden Wasser um „wild abfließendes Wasser“ im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handelt. Das ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 WHG, heißt es in einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Bamberg. Auch ist darzulegen, von welchem natürlichen Abflusszustand auszugehen und zu welcher Veränderung des Wasserabflusses es gekommen ist, heißt es in dem Beschluss. Zudem sei zu klären, wie die Veränderung des natürlichen Wasserabflusses zu Beeinträchtigungen des betroffenen Grundstücks geführt hat, da von einem Unterlassungsanspruch nur bei einem Verstoß gegen das Veränderungsverbot auszugehen sei.
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