Ein Oberlandesgericht hat eine Beschwerde zurückgewiesen, mit der eine Untermieterin ihren Anspruch auf Wiederaufnahme der Wasserversorgung fordert. Sie hatte sich damit gegen einen Landsgerichtsbeschluss gewendet. Antragsgegnerin ist die Eigentümerin des Grundstückes.
Die sofortige Beschwerde ist laut dem Oberlandesgericht unbegründet. Die beantragte einstweilige Verfügung sei nicht zu erlassen, weil es an einem Verfügungsanspruch fehle. Die Beschwerdeführerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Wasserversorgung. Ihr darauf gerichteter Antrag sei unschlüssig. Wie das OLG ausführt, scheitert ein vertraglicher Anspruch auf Wasserversorgung daran, dass zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Die Antragstellerin trage eine solche auch nicht vor.
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