Allein der bestehende Wurzeleinwuchs in älteren Abwasserleitungen stellt keinen Mangel dar, wenn keine nennenswerten Funktionsbeeinträchtigungen auftreten. Diese Feststellung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Beschluss getroffen, in dem es um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie geht. Dem Beschluss zufolge handelt sich bei dem Wurzeleinwuchs vielmehr um eine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Je älter ein Rohr ist und je länger es im Boden liegt, umso höher ist erfahrungsgemäß das ausgebildete Wurzelwerk, so das OLG. Bis zur Zerstörung oder Funktionsunfähigkeit des Abwasserrohres könne es 100 Jahre dauern.
Über die Auführungen des OLG berichten wir hier:...