Ordnungsverfügung, um illegalen Ausbau eines Gewässers zu beseitigen, ist rechtens

Ursprünglicher Uferverlauf muss nicht unbedingt zutreffend beschrieben sein

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Ist eine Ordnungsverfügung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG notwendig, um den illegalen Ausbau eines Gewässers zu beseitigen und den anhand der Luftbilder und Höhenprofile dokumentierten Ausgangszustand bestmöglich wiederherzustellen, so kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Uferverlauf in der Verfügung ...

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