Betreiber und Betreiberinnen ortsfester Betriebsstätten sind nicht generell dazu verpflichtet, sich an das örtliche Versorgungsnetz anzuschließen und zum Reinigen von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen Wasser in Trinkwasserqualität zu verwenden. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
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