OVG: Anschluss ist hergestellt, wenn er seinem Zweck entsprechend zu nutzen ist

Erst mit Abnahme steht fest, ob Maßnahme dem Bauprogramm entspricht

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Ein Anschluss ist dann endgültig hergestellt, wenn er seiner Zweckbestimmung entsprechend zu benutzen ist. Damit ist er betriebsfertig, heißt es in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW (Aktenzeichen: 15 A 2099/18 vom 15.07.2019). Beauftragt die Gemeinde ein privates Bauunternehmen mit der Durchführung ...

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