Das gesamte auf dem Grundstück vorhandene Abwasser muss in die Kanalisation eingeleitet werden, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Das gilt letztlich auch für Abwasser, das in eine Pflanzenproduktionsanlage eingeleitet wird, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ...
Anschlusszwang gilt für das gesamte Abwasser eines Grundstücks
OVG: Abwasserbeseitigung Hauptzweck der Pflanzenproduktionsanlage
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