OVG Berlin-Brandenburg: Höhere Abwasser-Beiträge für „Altanschließer“ sind rechtens

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Höhere Abwasserbeiträge für „Altanschließer“, die die Kosten für ihren Abwasseranschluss nicht gezahlt haben, sind rechtens. So entschied Ende August das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Der Rechtsstreit zwischen einem „altangeschlossenen“ Grundstücksbesitzer und einem Abwasserverband wurde von OVG zu Gunsten des Verbands im Eilverfahren beendet. Die Regelung unterschiedliche Gebühren für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler zu erheben,  ist dem unanfechtbaren Beschluss zufolge rechtens. Der Landeswasserverbandstag Brandenburg, der die Gerichtsentscheidung veröffentlichte, begrüßte den Beschluss des OVG.

Aus dem schriftlichen Urteil geht hervor, dass der beklagte Abwasserverband neue Gebührensätze für die Schmutzwasserentsorgung in seine Satzung aufgenommen hatte. Seitdem wird unterschieden, ob Kunden die Beiträge für einen Abwasseranschluss bezahlt haben oder nicht. Für Nichtbeitragszahler – wie den Kläger – sind die Gebühren höher. Dagegen erhob der Grundstückseigentümer als „Altanschließer“ rechtliche Schritte.

Er hatte allerdings keinen Erfolg. Das OVG Berlin-Brandenburg stellt in seinem Beschluss klar fest, dass das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Abwasseranschluss-Beitrags nicht das Recht umfasst, gebührenseitig – also bei der Kalkulation der Kosten – wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat.

Der Landeswasserverbandstag Brandenburg bezeichnete die Entscheidung des OVG als „aufsehenerregend“ und als klare Botschaft. Derjenige, der glaube, auf Kosten anderer Anschlussnehmer Leistungen der Abwasserentsorgung beziehen zu können, befinde sich in einem schweren Irrtum.

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