OVG bestätigt VG-Urteil zur Festsetzung von Niederschlagswassergebühren

Keine Rechtsfehler in Entwässerungssatzung der Gemeinde

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt, das die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für rechtmäßig erklärt. Demnach hat das VG angenommen, die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren in einem Bescheid der beklagten Gemeinde sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die zugrunde liegenden Regelungen der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde seien nicht mit Rechtsfehlern behaftet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte Grundstücke, die ihr Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage einleiteten und diese damit in Anspruch nähmen, bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt gelassen habe.

Das VG habe ausgeführt, die Entwässerungseinrichtungen in den ländlich geprägten Ortsteilen der Beklagten seien nach deren glaubhaften Angaben entweder Wegeseitengräben, die in der Unterhaltungspflicht eines Straßenbaulastträgers stünden, oder Abläufe, die mangels Widmung nicht Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage seien. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Das gelte insbesondere für das Kernvorbringen des Klägers, in den von ihm angeführten Ortsteilen laufe Regenwasser von Grundstücken auf die Straße und dort in die Entwässerungsanlagen, die auch der Ableitung von Oberflächenwasser von der Straße dienten, so das OVG....

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