OVG Brandenburg: Für Beitragspflicht Anschlussmöglichkeit und wirksame Beitragssatzung erforderlich

Anschlussrecht nicht vom Vorhandensein eines Anschlusses abhängig

Für die Beitragspflicht sind neben der Nutzbarkeit eines Grundstücks die Anschlussmöglichkeit und das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung nötig. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor. Das OVG ist der Argumentation eines Zweckverbandes, für die Entstehung der Beitragspflicht sei bereits ein Grundstücksanschluss notwendig, nicht gefolgt.

Die Satzungsgeber machten die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht üblicherweise und zulässig davon abhängig, dass ein Grundstück nach Bau- oder Fachplanungsrechts baulich oder gewerblich nutzbar ist - oder ein bereits erfolgter tatsächlicher Anschluss anzeigt, dass die Anschlussmöglichkeit von Vorteil ist, führt das OVG aus.

Unter Umständen kann
wirksame rückwirkende
Beitragssatzung notwendig sein

Daneben sei für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG alter und neuer Fassung grundsätzlich nur noch die Anschlussmöglichkeit und das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung erforderlich, wobei nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. unter Umständen eine wirksame rückwirkende Beitragssatzung notwendig sein könne.

Die Beitragssatzung könne überdies zwar einen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorsehen; damit sei aber nur eine einmalige Verschiebung der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten für die bei Inkrafttreten bereits anschließbaren Grundstücke gemeint, mit der die Vorbereitung eines geordneten Erhebungsverfahrens ermöglicht werden soll. Weitere Spielräume für Regelungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht werden durch die Bestimmung nicht eröffnet, stellt das OVG fest.

Zeitpunkt der Entstehung der
sachlichen Beitragspflicht nur noch mittelbar zu verschieben

Im Übrigen könne der Satzungsgeber den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nur noch mittelbar verschieben, und zwar dadurch, dass er schon das Bestehen eines Anschlussrechts in der Abwasserbeseitigungssatzung an bestimmte Voraussetzungen knüpft, insbesondere an das Vorhandensein nicht nur eines betriebsbereiten Hauptsammlers vor dem Grundstück, sondern auch an das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses im Sinne einer Verbindung zwischen Hauptsammler und Grundstücksgrenze einschließlich Revisionsschachts....

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