Die Ermäßigung des Abgabesatzes für einen bestimmten Schadstoff nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) setzt voraus, dass für diesen Schadstoff Anforderungen in der Abwasserverordnung festgelegt sind. Eine Ermäßigung kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Abwasserströme gemeinsam eingeleitet werden und die Abwasserverordnung (AbwV) nicht für jeden einzelnen Abwasserstrom Anforderungen für diesen Schadstoff festlegt, heißt es in einem Urteil des Sächsisches Oberverwaltungsgerichts.
Die nach § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV bei der gemeinsamen Einleitung von Abwasserströmen vorgesehene Mischungsrechnung ist nur möglich, wenn der Abwasserverordnung für alle betroffenen Abwasserströme Anforderungen für den Schadstoff entnommen werden können. Die Abwasserabgabenbehörde darf keine „Ersatzwerte“ festlegen, um eine Mischungsrechnung durchführen zu können, stellt das OVG fest.
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