OVG: Für Beitragspflichten müssen alle Entstehens-Voraussetzungen vorliegen

Beschluss verweist auf unterschiedliche in Regelungen der Länder

Die Existenz einer wirksamen Anschlussbeitragssatzung ist Voraussetzung für eine sachliche Beitragspflicht. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Beschluss (Aktenzeichen 3 LZ 390/24 OVG vom 10.12.2024) getroffen, mit dem es den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin über einen Anschlussbeitrag für die Wasserversorgung (Aktenzeichen 4 A 1731/18 SN vom 16.9.2024) abgewiesen hat. Im Anschlussbeitragsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern entstünden sachliche Beitragspflichten erst zu dem Zeitpunkt, an dem alle Entstehens-Voraussetzungen vorliegen, wozu eine wirksame Anschlussbeitragssatzung zählt, so das OVG.

Den Artikel lesen Sie hier: ...

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und nach erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe ihrer E-Mail-Adresse und ihres Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

- Anzeige -