Die Existenz einer wirksamen Anschlussbeitragssatzung ist Voraussetzung für eine sachliche Beitragspflicht. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Beschluss (Aktenzeichen 3 LZ 390/24 OVG vom 10.12.2024) getroffen, mit dem es den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin über einen Anschlussbeitrag für die Wasserversorgung (Aktenzeichen 4 A 1731/18 SN vom 16.9.2024) abgewiesen hat. Im Anschlussbeitragsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern entstünden sachliche Beitragspflichten erst zu dem Zeitpunkt, an dem alle Entstehens-Voraussetzungen vorliegen, wozu eine wirksame Anschlussbeitragssatzung zählt, so das OVG.
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