Es gibt keine Gebiete, die keinem Einzugsgebiet oder Niederschlagsgebiet zuzurechnen sind. Eine Vorteilslage ist damit auch bei oberirdisch abflusslosen Binneneinzugsgebieten gegeben, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt. Jedes Grundstück verursache also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser, und jede Grundfläche in einem Einzugsgebiet sei am natürlichen Abflussvorgang beteiligt. Dies gelte auch, wenn kein oberflächlicher Abfluss vorliegt, heißt es in dem Urteil.
Den Artikel über das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt finden Sie hier: ...




