Für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse wird kein Wasserentnahmeentgelt erhoben. Dabei kann das erforderliche Gemeinwohlinteresse auch bei anderen baulichen Anlagen als Wohngebäuden vorliegen, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, mit dem das OVG den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden abgelehnt hat.
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