Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat einen Antrag auf Außervollzugsetzung der Niedersächsischen Düngeverordnung (NDüGV) in einem Grundwasserkörper abgelehnt. Zwar sei die Ausweisung eines nitratbelasteten Gebiets im GWK „Land Hadeln Lockergestein“ voraussichtlich rechtswidrig, vor dem Hintergrund der Bedeutung des Gewässerschutzes lasse der zunächst weitere Vollzug der NDüGV vor einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch keine Nachteile befürchten, die eine vorläufige Regelung unaufschiebbar machten, heißt es in dem Beschluss (Aktenzeichen 10 MN 52/24 vom 3.6.2024).
Wie das OVG ausführt, wandten sich die Antragsteller gegen die NDüGV vom 3. Mai 2021 in der durch die Verordnungen vom 7. Februar 2023 und vom 27. Oktober 2023 geänderten Fassung, soweit Gebiete des Grundwasserkörpers (GWK) „Land Hadeln Lockergestein“ zur Gebietskulisse Grundwasser bestimmt worden sind. Die Antragsteller, die als Eigentümer bzw. Pächter zusammen insgesamt 600 Hektar landwirtschaftliche Fläche im Acker- und Grünlandanbau bewirtschaften und Rinderhaltung betreiben, zielen darauf ab, dass die Verordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
Flächen liegen seit Änderung der NDüGV in als nitratbelastet ausgewiesenen Gebieten
Seit der Änderung der ursprünglichen NDüGV durch die Verordnung vom 7. Februar 2023 liegen die Betriebsflächen der Antragsteller zu 60 bis 100 Prozent auch in den nunmehr als nitratbelastet ausgewiesenen Gebieten des GWK „Land Hadeln Lockergestein“. Das in diesem GWK durch die NDüGV als mit Nitrat belastet ausgewiesene Gebiet ist zugleich Teil des Wasserschutzgebiets (WSG) Altenwalde. Hinsichtlich der Nitratbelastung wurde der streitgegenständliche GWK als in gutem chemischen Zustand bewertet, der benachbarte GWK „Untere Weser Lockergestein rechts“ hingegen als in schlechtem chemischen Zustand.
In dem Teil des WSG, dass sich über Teile des GWK „Land Hadeln Lockergestein“ erstreckt, befinden sich drei von einem Wasserversorgungsunternehmen betriebene Erfolgskontrollmessstellen, die nicht Teil des für die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete nach der NDüGV verwendeten Messnetzes sind, an denen aber jedenfalls im Jahr 2022 Nitratwerte oberhalb von 50 mg/l gemessen wurden, so das OVG.
Antragsteller: Keine Nitratbelastung über 50 mg/l gemessen
Die Antragsteller führen an, dass in dem GWK weder eine Nitratbelastung von über 50 mg/l gemessen noch ein steigender Trend festgestellt worden sei. Die Behörde weise Einzugsgebiete von Trinkwasser- oder Heilquellenentnahmestellen zusätzlich als mit Nitrat belastetes Gebiet aus, ohne dass in diesen Einzugsgebieten Schwellenwertüberschreitungen oder steigende Trends festgestellt worden wären. Insbesondere die Vorgabe, nur noch 80 Prozent des Pflanzenbedarfs zu düngen, habe zur Folge, dass Feldfrüchte künftig unterversorgt seien, so die Antragsteller. Daraus resultierten jährliche Einkommenseinbußen in Höhe von geschätzt 300 Euro/ha sowie Wertverluste an Grund und Boden. Von Ertragsminderungen von drei bis fünf Prozent jährlich sei auszugehen.
OVG: Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten
Das OVG hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall nicht für dringend geboten. Zwar dürfte die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete im GWK „Land Hadeln Lockergestein“ nicht mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, so das OVG. Vorrangig sei aber das Ziel des Gewässerschutzes.
Bei dem GWK „Land Hadeln Lockergestein“ handle es sich nicht, wie es von der Vorschrift in der DüV vorausgesetzt, um einen GWK im schlechten chemischen Zustand nach der Grundwasserverordnung (GrwV) wegen einer Überschreitung des Schwellenwerts für Nitrat, stellt das OVG fest. An den zwei Messstellen des von ihm für die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete verwendeten Ausweisungsmessnetzes im streitgegenständlichen GWK seien keine Nitratwerte gemessen worden, die den Schwellenwert von 50 mg/l übersteigen. Dementsprechend sei der chemische Zustand des GWK durch die zuständige Behörde auch als gut bewertet worden.
Bei den Erfolgskontrollmessstellen, an denen Nitratwerte oberhalb des Schwellenwerts gemessen wurden, handle es sich nicht um Messstellensolche im Sinne der DüV und der GrwV. Solche Erfolgskontrollmessstellen würden auch nicht für die Bewertung des chemischen Zustands eines GWK herangezogen.
Betriebliche Existenz nicht gefährdet
Aus den Ausführungen der Antragsteller zu den Folgen der Düngebeschränkungen gehe aber nicht hervor, dass ihre weitere landwirtschaftliche Betätigung unrentabel werden würde oder gar ihre betriebliche Existenz gefährdet wäre, stellt das OVG fest. Nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) sei bei einer Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 Prozent von einem Ertragsrückgang von bis zu zehn Prozent auszugehen, der auch bereits mögliche Qualitätseinbußen berücksichtige, führt das OVG aus. Die Angaben der Antragsteller zu geschätzten jährlichen Einkommenseinbußen in Höhe von 300 Euro/ha seien demgegenüber unsubstantiiert.
Schutzziele höher zu gewichten als monetäre Interessen der Landwirte
Dem Interesse der Antragsteller an einer Beibehaltung ihres Einkommens im bisherigen Umfang bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache stünden das Erfordernis des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer und damit hochrangige Gemeinwohlbelange gegenüber. Die durch die mit der streitgegenständlichen Verordnung verbundenen Beschränkungen zu schützenden Ziele seien deutlich höher zu gewichten als die monetären Interessen der betroffenen Landwirte, so das OVG. Dabei verweist das OVG auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dem zufolge die Regeln für die besonders nitratbelasteten roten Gebiete zulässig sind.
Der Ertragsrückgang in Höhe von bis zu zehn Prozent, der aufgrund der aus der Gebietsausweisung resultierenden Düngebeschränkungen zu erwarten sei, sei in Anbetracht der Relevanz der durch die Beschränkungen zu schützenden Ziele der öffentlichen Gesundheit, der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer nicht so gewichtig, dass eine vorläufige Regelung unaufschiebbar wäre. Dies gelte hier umso mehr, als die landwirtschaftlichen Flächen der Antragsteller in einem WSG liegen, dessen im GWK „Land Hadeln Lockergestein“ gelegene Erfolgskontrollmessstellen mit bis zu 96 mg/l zum Teil deutlich erhöhte Nitratwerte festgestellt haben.
Wasserschutzgebietsverordnung legt ohnehin Beschränkungen fest
Soweit die Antragsteller pauschal unter andrem die generelle Begrenzung der aufzubringenden Gesamt-Stickstoffmenge pro Bewirtschaftungseinheit von 170 kg je ha und Jahr sowie die Ausweitung von Verbotszeiten für die Ausbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nach der DüV anführen, sei nicht ersichtlich, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung der Gebietsausweisung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre, so das OVG. Dies gelte insbesondere angesichts der aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung ohnehin bestehenden Beschränkungen, wonach in der Schutzzone I grundsätzlich jegliche Düngung untersagt ist und in den übrigen Schutzzonen das Aufbringen von mehr als 170 kg/ha Stickstoff aus organisch-mineralischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft pro Jahr auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen untersagt und das Aufbringen unter anderem von Gülle, Jauche und Festmist eingeschränkt ist.
Den Wert des Streitgegenstands hat das OVG für das Normenkontrolleilverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Den Beschluss des OVG Niedersachsen finden Sie hier: link.euwid.de/t59iv




