Eine Pflicht zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts besteht nur, wenn das Gewässer tatsächlich genutzt wird. Sie entsteht nicht schon dadurch, dass in einem wasserrechtlichen Bescheid die Möglichkeit der Gewässerbenutzung eingeräumt wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg in einem ...
OVG Magdeburg: Entnahmeentgelt ist nur bei tatsächlicher Gewässernutzung zu entrichten
Bloße Möglichkeit der Gewässerbenutzung kein ausreichender Grund
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