Besteht eine Überschwemmungsgefahr für ein Grundstück bereits seit über zehn Jahren, besteht keine Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht München getroffen. In dem behandelten Fall begehrt eine Eigentümerin zweier Grundstücke von der Gemeinde die Anbringung und den Betrieb zweier Pumpen als vorläufige Sicherungsmaßnahme gegen die Überschwemmungsgefahr, die vom nahe gelegenen kleinen Fließgewässer ausgeht. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt.
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