Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bezieht sich nur auf die Einmaligkeit der Beitragsentstehung und nicht auf die Einmaligkeit der Beitragsfestsetzung bzw. des Beitragsbescheides. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein ursprünglich ergangener Beitragsbescheid aufgehoben worden ist, heißt es in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.
Den Artikel lesen Sie hier: ...




