OVG NRW: Anschlusszwang unterliegt Beschränkungen

Durchleitungsrecht nur bei bestehender Grunddienstbarkeit

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Der Anschlusszwang beziehungsweise das Anschlussrecht an die öffentliche Kanalisation unterliegen Begrenzungen: Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden können. Zu diesem Ergebnis ist das ...

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