OVG NRW bestätigt pauschalierte Umlage von Gewässerunterhaltungskosten nach § 64 LWG

Wasserwirtschaftliche Situationsgebundenheit des Grundstücks maßgeblich

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 10. April 2026 (Aktenzeichen: 9 A 3195/21) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Münster (Aktenzeichen: 7 K 5876/21, Datum nicht genannt) zur Umlage von Gewässerunterhaltungskosten nach § 64 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) nicht zugelassen. Damit bestätigte das Gericht die bisherige Rechtsprechung, wonach die Verteilung des Gewässerunterhaltungsaufwands typisierend nach befestigten beziehungsweise versiegelten Flächen und übrigen Flächen erfolgen darf.

Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Er machte geltend, dass bei versiegelten Flächen weiter danach unterschieden werden müsse, ob das dort anfallende Niederschlagswasser unmittelbar über Rohre oder Kanäle in ein Gewässer eingeleitet werde oder zunächst auf benachbarten oder unversiegelten Flächen versickere. Zudem sah er in der gesetzlichen Regelung, nach der befestigte Flächen mit einem neunfach höheren Kostenanteil belastet werden, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das OVG folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts verlangt § 64 LWG NRW keinen unmittelbaren Zufluss des Niederschlagswassers in das Gewässer. Hier geht es weiter...........

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