OVG NRW: Niederschlagswassergebühr nicht zwingend nach dem Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen

Berechnung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlage kann wirtschaftlich nicht vertretbar sein

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht zwingend nach dem Wirklichkeitsmaßstab bemessen werden. Es kann auch ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Gebühr herangezogen werden, wenn es besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab, also nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlage, zu berechnen. Diese Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem unanfechtbaren Beschluss getroffen, mit dem es die Beschwerde des klagenden Grundstückseigentümers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zurückgewiesen hat (Aktenzeichen 9 E 932/21 vom 10.1.2022).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Gemeinde den Grundstückseigentümer unter Zugrundelegung einer gebührenwirksam versiegelten Fläche von 310 m² und eines Gebührensatzes von 1,09 Euro/m² zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 337,90 Euro herangezogen, so das OVG zum Sachverhalt. Der Kläger hält die Anwendung des Maßstabes der bebauten und befestigten Fläche für unzulässig, weil das Ergebnis in seinem Fall nicht gerecht sei. Er ist der Auffassung, dass mindestens 90 Prozent der auf das Grundstück treffenden Regenmenge dort versickere und nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelange.

Das auf die Dachflächen treffende Regenwasser fange er von April bis November eines jeden Jahres in Regentonnen auf und nutze es zur Gartenbewässerung; auch insoweit fließe das Regenwasser damit nicht in die öffentliche Abwasseranlage. Mit seiner Klage begehrt der Eigentümer eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühren.

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht zwingend nach dem Wirklichkeitsmaßstab bemessen werden. Es kann auch ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Gebühr herangezogen werden, wenn es besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab, also nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlage, zu berechnen. Diese Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem unanfechtbaren Beschluss getroffen, mit dem es die Beschwerde des klagenden Grundstückseigentümer gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zurückgewiesen hat (Aktenzeichen 9 E 932/21 vom 10.1.2022).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Gemeinde den Grundstückseigentümer unter Zugrundelegung einer gebührenwirksam versiegelten Fläche von 310 m² und eines Gebührensatzes von 1,09 Euro/m² zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 337,90 Euro herangezogen, so das OVG zum Sachverhalt. Der Kläger hält die Anwendung des Maßstabes der bebauten und befestigten Fläche für unzulässig, weil das Ergebnis in seinem Fall nicht gerecht sei. Er ist der Auffassung, dass mindestens 90 Prozent der auf das Grundstück treffenden Regenmenge dort versickere und nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelange.

Das auf die Dachflächen treffende Regenwasser fange er von April bis November eines jeden Jahres in Regentonnen auf und nutze es zur Gartenbewässerung; auch insoweit fließe das Regenwasser damit nicht in die öffentliche Abwasseranlage. Mit seiner Klage begehrt der Eigentümer eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühren.

Kein Anspruch auf Reduzierung der Niederschlagswassergebühren

Das OVG stellt dazu fest, dass bei der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühren hat. Die hier im Streit stehende Niederschlagswassergebühr bemesse sich nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS) der Gemeinde nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die Abwasseranlage gelangen kann.

Dabei handle es sich um einen in der Rechtsprechung anerkannten, grundsätzlich zulässigen Maßstab zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr, so das OVG. Er genüge den Anforderungen, die an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu stellen sind. Denn es bestehe eine Wahrscheinlichkeit, dass umso mehr Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage fließt, je mehr von der Grundstücksfläche auf diese Weise versiegelt ist.

Anders als der Kläger möglicherweise meint, muss die Niederschlagswassergebühr nicht zwingend nach dem Wirklichkeitsmaßstab bemessen werden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) könne ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Gebühr herangezogen werden, wenn es besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab, nämlich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlage, zu berechnen. Dies sei hier bei den Niederschlagswassergebühren der Fall.

Dem Vorbringen des Klägers lässt sich dem OVG zufolge auch nicht entnehmen, dass der von der Gemeinde gewählte Gebührenmaßstab unwirksam sein könnte. Denn die Ausführungen des Klägers beziehen sich allein auf seinen Einzelfall, insbesondere die Gegebenheiten auf seinem Grundstück und sein individuelles Verhalten, heißt es in dem Beschluss. Daraus sei aber nicht zu erkennen, dass der gewählte Maßstab generell ungerechtfertigt wäre, etwa weil er im Allgemeinen aufgrund von zahlreichen atypischen Einzelfällen nicht mehr zu einer gleichmäßigen Belastung aller Gebührenpflichtigen führe.

Der Kläger habe voraussichtlich keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Gebühren in seinem Einzelfall wegen der behaupteten geringen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage reduziert. Eine Reduzierung der Gebühren ‑ über eine Reduzierung der angeschlossenen Grundstücksfläche ‑ sieht die Gebührensatzung im Fall der Rückhaltung von Niederschlagswasser nur unter bestimmten Voraussetzungen vor, führt das OVG aus. Die dafür in der BGS vorgesehenen Voraussetzungen liegen dem OVG zufolge im Fall des Klägers voraussichtlich nicht vor.

So betreibe der Kläger auf seinem Grundstück keine Niederschlagswassernutzungsanlage, und es erfolge auch keine Muldenversickerung durch den Oberboden, Rohr- oder Rigolenversickerung oder Schachtversickerung.

Das OVG stellt dazu fest, dass bei der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühren hat. Die hier im Streit stehende Niederschlagswassergebühr bemesse sich nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS) der Gemeinde nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die Abwasseranlage gelangen kann.

Dabei handle es sich um einen in der Rechtsprechung anerkannten, grundsätzlich zulässigen Maßstab zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr, so das OVG. Er genüge den Anforderungen, die an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu stellen sind. Denn es bestehe eine Wahrscheinlichkeit, dass umso mehr Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage fließt, je mehr von der Grundstücksfläche auf diese Weise versiegelt ist.

Anders als der Kläger möglicherweise meint, muss die Niederschlagswassergebühr nicht zwingend nach dem Wirklichkeitsmaßstab bemessen werden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) könne ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Gebühr herangezogen werden, wenn es besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab, nämlich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlage, zu berechnen. Dies sei hier bei den Niederschlagswassergebühren der Fall.

Dem Vorbringen des Klägers lässt sich dem OVG zufolge auch nicht entnehmen, dass der von der Gemeinde gewählte Gebührenmaßstab unwirksam sein könnte. Denn die Ausführungen des Klägers beziehen sich allein auf seinen Einzelfall, insbesondere die Gegebenheiten auf seinem Grundstück und sein individuelles Verhalten, heißt es in dem Beschluss. Daraus sei aber nicht zu erkennen, dass der gewählte Maßstab generell ungerechtfertigt wäre, etwa weil er im Allgemeinen aufgrund von zahlreichen atypischen Einzelfällen nicht mehr zu einer gleichmäßigen Belastung aller Gebührenpflichtigen führe.

Der Kläger habe voraussichtlich keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Gebühren in seinem Einzelfall wegen der behaupteten geringen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage reduziert. Eine Reduzierung der Gebühren ‑ über eine Reduzierung der angeschlossenen Grundstücksfläche ‑ sieht die Gebührensatzung im Fall der Rückhaltung von Niederschlagswasser nur unter bestimmten Voraussetzungen vor, führt das OVG aus. Die dafür in der BGS vorgesehenen Voraussetzungen liegen dem OVG zufolge im Fall des Klägers voraussichtlich nicht vor.

So betreibe der Kläger auf seinem Grundstück keine Niederschlagswassernutzungsanlage, und es erfolge auch keine Muldenversickerung durch den Oberboden, Rohr- oder Rigolenversickerung oder Schachtversickerung....

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