Die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags auf die Schmutzwassergebühr ist im Grundsatz zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Dem Satzungsgeber ist sowohl bei der grundsätzlichen Entscheidung, ob ein Starkverschmutzerzuschlag erhoben wird, als auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Starkverschmutzerregelung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die im Wesentlichen durch das Äquivalenzprinzip und Willkürverbot des Grundgesetztes eingeschränkt ist, heißt es in dem Urteil. Die hierdurch gezogenen Grenzen überschreite der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lasse. Eine satzungsrechtliche Regelung zur Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags muss sich dem OVG NRW zufolge zudem aber am rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot messen lassen.
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