OVG: Planung zu Retentionsflächen muss auch finanzielle Nachteile berücksichtigen

Bebauungsplan zu Retentionsflächen in Ostritz unwirksam

Im Rahmen einer Bebauungsplanung zu Retentionsflächen müssen auch finanzielle Nachteile für die betroffenen Grundstückseigentümer in die Abwägung eingehen. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil festgestellt, mit dem es hat einem Normenkontrollantrag stattgegeben und den Bebauungsplan der Stadt Ostritz „Bahnhofstraße/Edmund-Kretschmer-Straße“ wegen einer unzureichenden Ermittlung der Belange, die für die Abwägung bedeutsam sind, für unwirksam erklärt hat (Aktenzeichen 1 C 103/21 vom 9.3.2023).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von im Satzungsgebiet liegenden Grundstücken, die sie gewerblich nutzt. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Grundstücke, die in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen, öffentliche Grünflächen fest, so das OVG zum Sachverhalt. Die Grünflächen sollen zukünftig als Retentionsraum für die Lausitzer Neiße dienen. Im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung räumte die Stadt Belangen des Hochwasserschutzes und der Stadtplanung den Vorzug ein. Die Antragstellerin rügt mit ihrem Normenkontrollantrag unter anderem, dass ihre durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Eigentumsbelange nicht ausreichend gewichtet worden seien.

Abwägungsmaterial nicht
umfassend ermittelt

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil die Stadt das Abwägungsmaterial nicht umfassend ermittelt habe. Ihre Planungen zielten auf bedeutsame Nutzungseinschränkungen des Eigentums, da die Antragstellerin die als öffentliche Grünfläche festgesetzten bebauten Grundstücke mit einer Fläche von über 27.000 m² innerhalb des Satzungsgebiets bisher gewerblich nutzte.

Da insbesondere finanzielle Nachteile nicht ermittelt worden seien, wurden diese auch nicht mit dem Gewicht, das ihnen zukommt, in die Abwägung eingestellt, urteilte das OVG. Die Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

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