Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Landesdüngeverordnung zurückgewiesen. Die landesrechtlichen Regelungen in der Saarländische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (SaarlAVDüV) dienten ebenso wie die bundesrechtlichen Regelungen in der Düngeverordnung (DüV) und der zu dieser ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung (AVV GeA) der Umsetzung der Nitratrichtlinie, heißt es in dem unanfechtbaren Beschluss.
Das OVG könne in einem Normenkontrollverfahren eine einstweilige Anordnung nur erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei - dies sei im behandelten Fall aber nicht klar. angesichts des hohen Stellenwerts des Schutzgutes des Gewässerschutzes müssten die privaten wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller zunächst zurückstehen.
...