OVG Sachsen-Anhalt: Gewässerrandstreifen nur im Außenbereich normiert

In Sachsen-Anhalt ist nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Gewässerrandstreifen normiert, soweit die zuständige Wasserbehörde keine abweichenden Festsetzung trifft. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in einem Fall getroffen, in dem sich die Antragstellerin gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses in ihrer Nachbarschaft wandte und dabei unter anderem auf die Regelung des Gewässerrandstreifens Bezug nahm.

Dem beigeladenen Eigentümer des an das Grundstück des Klägers angrenzenden Flurstücks erteilte die Behörde eine Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Büroeinheit und Doppelgarage auf diesem Grundstück, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Das Wohn- und Bürogebäude hat ein Flachdach und erhält im Obergeschoss an der West- und Nordseite eine begrünte Dachterrasse. Zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin hält es einen Abstand von fünf Metern ein, die Garage soll mit einer Breite von rund 6,80 Metern an diese Grundstücksgrenze gebaut werden.

Die Baugenehmigung enthielt den Hinweis, dass entlang der südlichen Grundstücksgrenze das Gewässer II. Ordnung „Graben G.“ verlaufe und vorsorglich darauf hingewiesen werde, dass die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an, im, über oder unter einem Gewässer, etwa Grundstückseinfriedungen, der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 49 Abs. 1 des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt (WG LSA) bedürften.

Hier lesen Sie weiter: ...

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und nach erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe ihrer E-Mail-Adresse und ihres Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -