Für ein behördliches Einschreiten im Sinne der Gewässerüberwachung genügt es bereits, dass die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens fehlt. Diese Feststellung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil getroffen (Aktenzeichen 4 A 878/17 vom 20.1.2023), mit dem es eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung als rechtmäßig bestätigt hat....
OVG Sachsen: Fehlende Genehmigung ermöglicht behördliches Einschreiten im Sinne des WHG
Ordnungsverfügung zu Wasserkraftanlage als rechtmäßig bestätigt
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