Bei der Erstattung eines Abwasserbeitrags soll der Aufgabenträger nur die Beiträge zurückzahlen, die er tatsächlich erhalten hat, nicht aber eine Gegenleistung für Naturalaufwendungen erbringen oder eine fiktive Beitragszahlung erstatten. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ...
OVG Sachsen weist Erstattungsanspruch für Aufwendungen für Abwasseranlage zurück
Beschluss: Anspruch gilt nicht für Leistungen eines Dritten
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