Die Forderung nach einem Schmutzwasseranschlussbeitrag ist bereits vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet, wenn das Schuldverhältnis schon vor der Verfahrenseröffnung bestand. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss getroffen. Dafür müsse die Forderung nicht schon vollwirksam entstanden und durchsetzbar gewesen sein.
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