OVG: Umlage zur Gewässerunterhaltung kommt solidarische Finanzierungsfunktion zu

Vorteil muss sich nicht auf einzelnes Grundstück wirtschaftlich auswirken

Der Umlage zur Gewässerunterhaltung kommt eine solidarische Finanzierungsfunktion zu. Gegen die Rechtmäßigkeit einer Umlage können die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer nicht mit Erfolg einwenden, der Unterhaltungsverband sei seiner Aufgabe zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in Teilen einer Gemeinde nur sehr spärlich nachgekommen. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil getroffen, gegen das die Revision nicht zugelassen worden ist. Vielmehr genügt es dem Urteil zufolge, dass sich die Grundstücke im Niederschlagsgebiet eines oder mehrerer Gewässer befinden, für die eine Unterhaltungspflicht des Verbandes besteht....

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