Eine Anlage an einem Gewässer, die anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken dient, muss vom Anlageneigentümer und nicht von der Gemeinde unterhalten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss festgestellt (Az.: 20 A 1389/13 vom 3.11.2015), in dem es um die Verrohrung eines ...
OVG: Unterhaltungslast für Verrohrung eines Bachs obliegt nicht der Gemeinde
Abgrenzung basiert auf wasserwirtschaftlichem Zweck der Einrichtung
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