OVG: Unterlieger sind vor Schaden durch abfließendes Wasser zu bewahren

Eigentum von Anliegern darf nicht rechtswidrig gestört werden

Die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast trägt eine Verantwortung, wenn öffentliche Straßenoberflächenwasser Überflutungen verursachen. Der Träger der Straßenbaulast hat die Verpflichtung, bei Straßenbauarbeiten darauf zu achten, dass das Eigentum von Anliegern nicht rechtswidrig gestört wird, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Diese Pflicht erstrecke sich auch darauf, Unterlieger vor Schaden durch wild abfließendes Wasser zu bewahren, das von anderen Grundstücken auf die Straße läuft.

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