OVG weist eine Klage gegen Heranziehung zur Umlage von Gewässerunterhaltsbeiträgen ab

Hinreichende Bestimmtheit des Verbandsgebietes im Fokus

Mit der hinreichenden Bestimmtheit des Verbandsgebietes eines Gewässerunterhaltungsverbands hat sich das OVG Sachsen-Anhalt befasst und mit einem Urteil auf Berufung der beklagten Kommune eine Klage abgewiesen. Mit dieser hatte sich eine Grundstückseigentümerin gegen die Heranziehung zur Umlage von Gewässerunterhaltsbeiträgen gewandt.

Laut dem Leitsatz, den das OVG seinem Urteil voranstellt, erfordert eine rechtsstaatlich hinreichende Bestimmung des Verbandsgebiets als Mindestinhalt der Verbandssatzung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG zwar eine Gebietsumgrenzung, die eindeutig erkennen lässt, welche Grundstücke zum Verband gehören. Das Erfordernis einer konkreten Umgrenzung anhand - auch seitens amtlicher Stellen geführten - Kartenmaterials über eine textliche Beschreibung hinaus besteht bei der Angabe des Verbandsgebietes gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG indessen nicht, wenn es sich um einen Unterhaltungsverband des Landes gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA (Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt) handelt. Dem OVG zufolge trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, die Revision wird nicht zugelassen und der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 101,04 Euro festgesetzt.

Grundstücke der Klägerin liegen im Gebiet der beklagten Kommune

Die Grundstücke der Klägerin liegen im Gebiet der Beklagten, die als Mitglied des Unterhaltungsverbandes Selke/Obere Bode Verbandsbeiträge entrichtete, heißt es in den Ausführungen des OVG zum Tatbestand. Für das Beitragsjahr 2015 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke mit Bescheid vom 22. Mai 2018 zu einer Umlage von 101,04 Euro heran. Der Festsetzung legte die Beklagte einen Flächenbeitrag von 5,04/ha zugrunde.

Lesen Sie hier über den Tatbestand und die Begründung des OVG zu seinem Urteil.......

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